Temposünder vs. Tempomat
Darf man als Autofahrer die Verantwortung für die Geschwindigkeit an ein Assistenzsystem übertragen? Eine Frage, die das Amtsgericht Lüdinghausen beschäftigte.
Ein Autofahrer fuhr auf einer Landstraße. Es galt ein Tempolimit von 100 km/h, welches der Fahrer auch in seinen Tempomat eingegeben hatte. Bei einem Überholmanöver bemerkte er aber, dass aus einer Einfahrt ein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn zu fahren drohte. Um eine Kollision zu vermeiden, gab der Fahrer Vollgas und überschritt die 100 km/h bewusst. Sodann scherte er wieder auf die rechte Fahrbahn ein, bremste aber nicht aktiv, sondern verließ sich darauf, dass der Tempomat wieder anspringen und das Tempo drosseln würde. In diesem Moment wurde er geblitzt.
Gegen den Bußgeldbescheid legte der Fahrer Widerspruch ein. Sein Argument: Er habe die Geschwindigkeit aufgrund einer Notstandssituation überschritten und sich sodann berechtigterweise darauf verlassen, dass der Tempomat die Geschwindigkeit wieder drosselt. Die Behörde sah das anders und die Sache ging vor Gericht.
Fahrzeugführer muss handeln
Dieses hielt am Bußgeldbescheid fest. Zwar sei sicher zunächst eine notstandsähnliche Situation gegeben gewesen, doch direkt nach Beendigung der Rettungsaktion sei der Betroffene als Fahrzeugführer verpflichtet gewesen, aktiv die Einhaltung des Tempolimits wiederherzustellen. Keinesfalls hätte er sich auf den Tempomat verlassen dürfen, da er persönlich als Fahrzeugführer handeln muss. Ein Abwälzen dieser Pflicht auf ein Fahrerassistenzsystem sei auszuschließen.
Es sei vielmehr sogar so, dass der Vortrag des Betroffenen dazu führe, von einem bewussten, also vorsätzlichen Überschreiten der Geschwindigkeit auszugehen. Das Gericht sah sich gezwungen, die Geldbuße zu verdoppeln.
AG Lüdinghausen, Urteil vom 12.5.2014, Az.: 19 OWi-89 Js 511/14 - 46/14.
Quelle: ADAC Info, Test & Rat